Sachverhalt (Forts.)
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Erlassbeschwerde vom 27. Januar 2020 stellen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ den folgenden Antrag in der Sache:
"Es seien folgende Änderungen des Denkmalschutzgesetzes vom 31. Januar 2019 aufzuheben:
- in § 2 Abs. 1 die Teile "äusserst" und " (zwei von Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein) "
- in § 4 Abs. 1 das Wort "äusserst"
in § 25 Abs. 1 lit. a die Teile "äusserst" und " (zwei von Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein) "
- und § 25 Abs. 4 als Ganzes."
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtenen Bestimmungen verstiessen gegen die Bundesverfassung sowie völkerrechtliche Schutzpflichten der Schweiz im Bereich des Denkmalschutzes.
Der Kanton Zug, vertreten durch die Direktion des Innern, sowie der Kantonsrat Zug, unter Verweis auf die umfassende Stellungnahme des Kantons Zug, schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ äusserten sich am 1. April 2020 nochmals zur Sache.
C.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2020 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ab.
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